Vereins-Satzung
- Der Verein führt den Namen „Sankt Johanni-Schützengilde e.V., Riesenbeck“ mit dem Sitz in Riesenbeck. Die Sankt Johanni-Schützengilde e.V., Riesenbeck, ist im Vereinsregister unter der Nummer 219 beim Amtsgericht in Ibbenbüren eingetragen und führt die Tradition der Sankt Johanni Bruderschaft von 1732 fort.
- Der Verein hat den Zweck, altes Brauchtum zu erhalten, die Geselligkeit und den Gemeinschaftssinn zu pflegen, und vor allem den Schießsport zu fördern.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
- Die Generalversammlung und alle weiteren Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung, die die Tagesordnung enthalten muss, mit 2 Wochen Frist einzuberufen. Die in der Einladung festgelegte Tagesordnung kann nur geändert oder ergänzt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand eine Woche vor der Versammlung ein entsprechender schriftlicher Antrag vorliegt.
Auf der Generalversammlung ist der Jahres- und Kassenbericht vorzutragen, der Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, und über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
Die beiden Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und den Stimmzählern (zwei Mitglieder) zu unterschreiben ist.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine weiteren Anträge mit dem Ziel der Abstimmung gestellt werden. Unter diesem Punkt sollen Informationen und Anregungen gegeben werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied der offenen Wahl widerspricht, ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. - Ausnahmen und Änderungen an der Satzung können nur unter der Voraussetzung auf der Generalversammlung beschlossen werden, wenn der Änderungsvorschlag auf der Tagesordnung steht. Der Text der beabsichtigten Änderung ist allen Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zuzustellen.
Anträge von Vereinsmitgliedern auf Änderung der Satzung sind unter Angabe der Änderungswünsche schriftlich dem ersten Vorsitzenden einzureichen.
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.Jede Änderung der Satzung ist während der Generalversammlung zu verlesen und tritt mit der Annahme in der Generalversammlung in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. - Die neue Satzung ist durch den Vorstand gemäß § 71 BGB zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens hierfür einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bei einer Versammlungsbeteiligung von wenigstens 90 % der Mitglieder. Das Vermögen des Vereins wird einem karitativen Zweck zugeführt. Hierüber und über den Verbleib der Königsketten, Fahnen und Protokollbücher beschließt die Mitgliederversammlung. Wird bei dem ersten Termin zur außerordentlichen Mitgliederversammlung keine Beteiligung von 90% der Mitglieder erreicht, ist zu einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Mitglieder, die nicht zur Sitzung erscheinen können, werden aufgefordert ihre Stimme per Brief an den ersten Vorsitzenden abzugeben. Mit einer 2/3 Mehrheit aller Anwesenden und abgegebenen Briefwahlstimmen kann über die Auflösung beschlossen werden.
- Der Verein wird von einem Vorstand (m/w/d) geleitet, der sich zusammensetzt aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Schießwart und vier Beisitzern sowie dem jeweiligen Vorjahreskönig für 1 Jahr als „Aldermann“. Ausnahmen von der Aldermannregelung sind auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem noch der Schützenoberst, der Adjutant und die Fahnenoffiziere.
Der erste und zweite Vorsitzende kann auch durch drei untereinander gleichberechtigte Vorstandsmitglieder dargestellt werden, die den Verein im Team leiten.Sie stimmen jeweils untereinander ab, wer die Termine als Vorsitzender-Sprecher wahrnimmt.Diese drei Personen können auch weitere Vorstands-Funktionen, wie z.B. Schriftführer oder Kassierer bekleiden. - Die Vorstandsmitglieder werden auf der Generalversammlung für die Dauer von fünf (5) Jahren, die Beisitzer für die Dauer von zwei (2) Jahren und die Mitglieder des erweiterten Vorstands für die Dauer von einem (1) Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen.
- Die Königin/ der König kann an jeder Vorstandssitzung teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
- Gesetzlicher Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Alternativ kann auch ein anderes Mitglied aus dem Vorstand in den gesetzlichen Vorstand berufen werden. Jeder besitzt Einzelvertretungsvollmacht für den Fall, dass die beiden anderen verhindert sind.
Der gesetzliche Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden und hat über seine Arbeit Rechenschaft abzulegen. - Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
- Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt über die Beitrittserklärung und ist dem Vorstand in Vorlage zu bringen. Lehnt der Vorstand diese nicht innerhalb von 4Wochen ab, gilt diese als angenommen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Neumitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag, wenn sie im ersten Halbjahr eingetreten sind. Beim Eintritt in der zweiten Jahreshälfte beginnt die Beitragspflicht mit Beginn des nächsten Vereinsjahres. Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug erhoben.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden muß oder
b) wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung verstößt
c) durch den Tod des Mitgliedes.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. - edes Mitglied ist verpflichtet, sich bei allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen der vorgeschriebenen Kleiderordnung zu unterwerfen.
- Das jährliche Schützenfest findet innerhalb der Oktav des Festes Sankt Johanni–Baptistae (24. Juni) statt. Nur bei dringenden Gründen kann es verlegt werden.
- Geschossen wird beim Königsschiessen auf den Vogel nach altem Brauch.
- Die Schützenkönigin/ der Schützenkönig hat die Pflicht, während des Schützenfestes einen Hof zu halten, der wenigstens aus dem Königspaar und zwei Ehrenpaaren bestehen soll. Die weitere Zusammensetzung bleibt der Königin/dem König überlassen.
- Der Verein verpflichtet sich, der Königin/ dem König für die ihm obliegenden Repräsentationspflichten aus der Vereinskasse einen Beitrag zur Verfügung zu stellen. Die Höhe bestimmt die Generalversammlung.
- Es gilt die Datenschutzordnung in der jeweils letzten gültigen Fassung, die vom Vorstand genehmigt ist.
Die Neufassung der Satzung wurde am 29.02.2020 beschlossen und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Riesenbeck, 29.02.2020
Der Vorstand